Wärmepumpen sind ortsfeste Anlagen, welche nur dann errichtet werden dürfen, wenn ihre Lärmimmissionen die Belastungsgrenzwerte der Umwelt- und Lärmschutzgesetze nicht überschreiten. Der Lärm muss so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV). Hält ein Projekt diese Planungswerte ein, bedeutet das jedoch nicht ohne Weiteres, dass der vorsorglichen Emissionsbegrenzung genüge getan wurde. Denn im Bereich des Lärmschutzes müssen nicht nur die Planungswerte eingehalten, sondern zusätzlich auch die erforderlichen vorsorglichen Emissionsbegrenzungen getroffen werden (Vorsorgeprinzip).

Als Konsequenz hat sich die Baubewilligungsbehörde zwingend für jene Massnahme zu entscheiden, welche im Lichte des Vorsorgeprinzips den besten Lärmschutz gewährleistet. Hierbei muss auch der Schutz Dritter vor lästigem und schädlichem Lärm berücksichtigt werden (vgl. BGE 141 II 476 E. 3.2). Die Baubewilligungsbehörde darf sich folglich nicht darauf beschränken, dem Gesuchsteller die Auswahl zwischen verschiedenen Projektvarianten, welche die Planungswerte einhalten, zu gewähren. Vielmehr muss sie eigenmächtig prüfen, welche Massnahme den besten Schutz gewährt und darf den Entscheid nicht dem Bauherrn überlassen. Anders verhält es sich beim Ersatz bewilligter Anlagen. Eine erneute Prüfung von Alternativstandorten ist in diesem Fall nicht notwendig, auch weil dies Eigentümer davon abhalten könnte veraltete durch effizientere Modelle zu ersetzen. Allein dies kann nicht Sinn und Zweck des Vorsorgeprinzips sein.

Ist bereits eine Anlage ohne Baubewilligung an einem bestimmten Standort errichtet worden, darf dies gemäss Bundesgericht den Entscheid der Baubewilligungsbehörde nicht beeinflussen. Denn der Betreiber einer unbewilligten Anlage könnte dadurch insoweit profitieren, als dass durch sein Vorgehen die Rahmenbedingungen für die Standortwahl zu seinen Gunsten und zu Ungunsten des Vorsorgeprinzips einschränkt würden (Urteil des Bundesgerichts 1C_389/2019 E 4.2).

Mit der Revision der Lärmschutzverordnung (LSV) wird mit dem neuen Art. 7 Abs. 3 LSV, in Kraft seit dem 01.11.2023, mehr Rechtssicherheit geschaffen: «Bei neuen Luft/Wasser-Wärmepumpen, die überwiegend der Raumheizung oder der Erwärmung von Trinkwasser dienen und deren Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten, sind weitergehende Emissionsbegrenzungen nach Absatz 1 Buchstabe a nur zu treffen, wenn mit höchstens einem Prozent der Investitionskosten der Anlage eine Begrenzung der Emissionen von mindestens 3 dB erzielt werden kann.»

Theo Strausak

Dieser Beitrag wurde von Theo Strausak / Andrea Ilgenstein veröffentlicht.

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