Die Behörden können demnach den Abriss von Gebäuden und Anlagen, die ausserhalb der Bauzone illegal erstellt wurden, ohne Rücksicht auf den Bauzeitpunkt anordnen. Konkret ging es um einen von der Baufirma M. seit weit über 30 Jahren betriebenen Werkhof im luzernischen Neuenkirch. Der Werkhof wurde im November 1972 zwar von der Gemeinde bewilligt, es fehlte aber die nötige Bewilligung des Kantons. Die Bauten gelten deshalb als formell und materiell widerrechtlich, so dass sie zurückgebaut werden müssen. Dass der Werkhof von den Behörden jahrzehntelang geduldet worden und die Baufirma wohl gutgläubig war, half dieser nicht.
Das Bundesgericht schreibt dazu, dass speziellen Situationen des Vertrauensschutzes mit massgeschneiderten Lösungen im Einzelfall Rechnung getragen werden könne (z.B. durch Ansetzung einer grosszügigen Wiederherstellungsfrist, der Ausrichtung einer Entschädigung oder durch Anpassung des Zonenplans). Entsprechend sei der Baufirma für den Abriss sämtlicher Bauten und Anlagen eine angemessene Frist anzusetzen, die es der Baufirma ermöglicht, einen Ersatzstandort innerhalb der Bauzone zu finden, so das Bundesgericht. Zu präzisieren gilt es zweierlei:
1.
Gemäss Art. 24c Abs. 1 RPG werden bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone, die nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt und können erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgestellt werden. Dies gilt für altrechtliche Bauten, die rechtmässig erstellt worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebiets im Sinne des Bundesrechts wurde. Stichtag ist grundsätzlich der 1. Juli 1972. An diesem Tag ist das eidgenössische Gewässerschutzgesetz in Kraft getreten, welches in der Schweiz erstmals eine Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet vorschrieb. Seit diesem Zeitpunkt bedürfen Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone nebst einer kommunalen auch einer kantonalen Bewilligung. Wäre der besagte Werkhof also vor dem 1. Juli 1972 von der Gemeinde Neuenkirch bewilligt worden, könnte sich die Baufirma heute möglicherweise auf Besitzstand gemäss Art. 24c Abs. 1 RPG berufen und müsste den Werkhof nicht zurückbauen.
Auf Besitzstand berufen kann sich übrigens nur der Bauherr, der seine Baute oder Anlage rechtmässig, d.h. nach Massgabe des seinerzeit anwendbaren Bewilligungsregimes erstellt hat.
2.
Bei illegalen Bauten innerhalb der Bauzone bleibt es bei der Regel, wonach die Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nach 30 Jahren grundsätzlich verwirkt (soweit nicht besonders wichtige öffentliche Interessen dagegensprechen, z.B. die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder besonders gewichtige umweltrechtliche Interessen).