In drei vor kurzem ergangenen Entscheiden hat der Regierungsrat des Kantons Solothurn den Planungsbehörden in Erinnerung gerufen, dass bei der Formulierung von Zonenvorschriften das Legalitätsprinzip gemäss Art. 36 Abs. 1 der Bundesverfassung zu wahren sei. Dieses Prinzip erfordert im Interesse der Rechtssicherheit und der rechtsgleichen Rechtsanwendung eine hinreichende und angemessene Bestimmtheit der anzuwenden Rechtssätze (Bestimmtheitsgebot). Vorschriften müssen so präzis formuliert sein, dass die Betroffenen ihr Verhalten danach ausrichten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen können (BGE 143 I 310). Einschränkungen der Eigentumsgarantie und der Baufreiheit müssen zudem verhältnismässig sein.

So ist es Aufgabe des Gemeinderates, im Rahmen der Ortsplanungsrevision die Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht konkret zu bezeichnen. Der Grundeigentümer muss erkennen können, ob und für welche Bauvorhaben ein Gestaltungsplan nötig ist. Der Gemeinderat kommt seiner Planungsaufgabe dagegen nicht nach, wenn er einfach präventiv mittels Kann-Vorschrift im Zonenreglement die Anordnung einer Gestaltungsplanpflicht vorbehält. Auch sei beispielsweise die Forderung nach einem Gestaltungsplan «wenn die Mindestfläche des Gebietes mehr als 2’000 m2 beträgt» willkürlich und unklar. Die Fläche allein sage nichts darüber aus, ob für ein Bauvorhaben oder eine bauliche Massnahme ein Gestaltungsplan sinnvoll sei.

Aus denselben Gründen sei eine allgemeine Zonenvorschrift, wonach der Gemeinderat bei Arealen von mehr als 2’500 m2 die Durchführung eines qualitätssichernden Verfahrens verlangen kann, unzulässig. Eine solche Bestimmung sei zu weit gefasst bzw. jedenfalls sowohl örtlich als auch hinsichtlich der in Frage kommenden Bauvorhaben zu unbestimmt. Dasselbe gelte auch für die Bestimmung, wonach die Gemeinde bei Bauprojekten in der Kernzone die «Begleitung durch ein Fachgremium» verlangen könne. Da die Forderung grundsätzlich auf jegliche Bauvorhaben angewandt werden könne, sei sie unverhältnismässig.

Zusammenfassend ist die qualitätsvolle Siedlungsentwicklung nach innen zwar ein Gebot der Stunde und ein wichtiges Ziel der Raumplanung. Die Planungsbehörden haben sich aber im Rahmen des Ortsplanungsprozesses konkret damit zu befassen und dürfen diese Aufgabe nicht mit allgemeinen, präventiven Kann-Vorschriften im Zonenreglement in nachgelagerte Planungsprozesse aufschieben. Qualitätsvorschriften haben zudem dem verfassungsrechtlichen Legalitätsprinzip und dem Gebot der Verhältnismässigkeit zu entsprechen.

Harald Rüfenacht

Dieser Beitrag wurde von Harald Rüfenacht veröffentlicht.

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