Das Bundesgericht hat vor kurzem Klarheit geschaffen: Im vielbeachteten Entscheid 1C_233/2021 «Meikirch BE» vom 5. April 2022 hat das höchste Gericht festgehalten, dass es bundesrechtswidrig sei, wenn das kantonale Recht bei Aufzonungen keinen Mehrwertausgleich vorsehe. Im konkreten Fall, den das Bundesgericht zu entscheiden hatte, ging es zwar um die Bernische Gesetzgebung. Das Solothurnische Gesetz über den Ausgleich raumplanungsbedingter Vor- und Nachteile (PAG), sieht für Aufzonungen indes ebenfalls keinen Mehrwertausgleich vor. Auch die Solothurner Lösung erweist sich also vor dem Hintergrund des genannten Bundesgerichtsentscheids als bundesrechtswidrig.

Schon in früheren Entscheiden hat das Bundesgericht im Übrigen klargestellt, dass auch Gemeinden in ihren Reglementen für einen bundesrechtskonformen Mehrwertausgleich sorgen dürfen, solange der Kanton untätig bleibt. Dies hat vor kurzem auch der Regierungsrat bestätigt (RRB Nr. 2022/973 vom 14. Juni 2022): Das zuständige Departement werde künftig kommunale Reglemente, welche die Abschöpfung von Planungsmehrwerten in Folge von Aufzonungen vorsehen, genehmigen. Zudem sei eine Revision des PAG früher oder später angezeigt.

Dasselbe wie für Aufzonungen gilt auch für Umzonungen. Zwar sieht das kantonale PAG für Umzonungen einen Mehrwertausgleich vor, indes nur für bestimmte, im Gesetz genannte Umzonungsfälle. Meines Erachtens ist es den Gemeinden aber unbenommen, darüber hinaus auch für weitere Umzonungsfälle einen Mehrwertausgleich vorzuschreiben, soweit erhebliche Mehrwerte resultieren.

Das zitierte Bundesgerichtsurteil hat übrigens bereits die Politik auf den Plan gerufen. Im Rahmen der ständerätlichen Beratungen zur zweiten Teilrevision des RPG («RPG 2») zum Bauen ausserhalb der Bauzone wurde ein Einzelantrag einstimmig angenommen, der den Entscheid des Bundesgerichts mit einer Änderung des RPG korrigieren will. Affaire à suivre…

Harald Rüfenacht

Dieser Beitrag wurde von Harald Rüfenacht veröffentlicht.

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