Nicht jeder Einwohner der Standortgemeinde ist berechtigt, gegen das Bau- oder Planvorhaben rechtlich vorzugehen. Die Popularbeschwerde ist ausgeschlossen. Verlangt ist somit, dass der Einsprecher über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und über einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides zieht.

Das Bundesgericht hat in ständiger Rechtsprechung diese unbestimmten Rechtsbegriffe konkretisiert: Als wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Beziehungsnähe dient in der Praxis die räumliche Distanz zum Bauvorhaben. Die Rechtsprechung bejaht in der Regel die Legitimation von Nachbarn, deren Liegenschaften sich im Umkreis von bis zu rund 100 m befinden. Bei grösseren Entfernungen zum Bauobjekt muss eine Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft gemacht werden.

Verursacht eine Baute Zubringerverkehr, so stellt dieser eine erhebliche Beeinträchtigung dar, wenn die damit verbundene Lärmzunahme deutlich wahrnehmbar ist. Was ist «wahrnehmbar»?

Das Bundesgericht präzisiert: Die Betroffenheit von Anwohnern kann aus Immissionen herrühren, was vom Gericht anhand von qualitativen (Art des Verkehrsgeräusches) und quantitativen Kriterien (Erhöhung des Lärmpegels) beurteilt wird. Es lässt sich dabei von der Erfahrungsregel leiten, dass eine Erhöhung des Beurteilungspegels von 1 dB (A) gerade noch wahrnehmbar ist. In der Praxis wird davon ausgegangen, dass eine Zunahme um 1 dB (A) einer Steigerung des durchschnittlichen täglichen Verkehrsaufkommens (DTV) um rund 25% entspricht, bei geringeren Verkehrsmengen bereits einer etwas kleineren Zunahme.

Zu beachten ist, dass nicht nur der Eigentümer einer Liegenschaft, sondern auch der Mieter zur Einsprache berechtigt («legitimiert») ist.

Erfüllen sie diese Voraussetzungen nicht, fehlt es ihnen an der persönlichen Betroffenheit, welche ausgeprägter sein muss als diejenige der Allgemeinheit. Auf ihre Einsprache kann gar nicht eingetreten werden. Sie wird materiell gar nicht behandelt.

Oft werden Sammeleinsprachen aus einem ganzen Quartier eingereicht. Die Behörde muss hier nicht bei jedem Einsprecher einzeln abklären, ob er die Voraussetzungen erfüllt, wenn klar ist, dass zumindest einer davon klar legitimiert ist. Sie hat die Einsprache aber nicht einfach gegebenenfalls nur (teilweise) «gutzuheissen». Sie stellt im Entscheid fest: Die Frage der Legitimation aller Sammeleinsprecher kann offen gelassen werden, da sicher einzelne davon klar legitimiert sind. Die Einsprache ist (teilweise) «gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist».

Dieser Zusatz ist nicht unerheblich in Fällen, wo sich einzelne Einsprecher dem Entscheid der Behörde unterziehen und nur einige davon Beschwerde erheben. Es kann sein, dass keiner der übrigen Beschwerdeführer legitimiert ist, was von der Beschwerdeinstanz erneut zu prüfen ist.

Wer trölerisch Einsprache erhebt, obschon er weiss, dass er materiell in keinem Rügepunkt Aussicht auf Gutheissung hat, d.h. das Bauvorhaben nur lange verzögern will, läuft Gefahr, zu Schadenersatz verurteilt zu werden. Leider gelingt es der Bauherrschaft nur sehr selten, diesen Beweis zu erbringen.

Theo Strausak

Dieser Beitrag wurde von Theo Strausak veröffentlicht.

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