In der Tat entstanden durch die Reduktion der gesetzlichen Pflichtteile von Nachkommen und das komplette Wegfallen der gesetzlichen Pflichtteile von Eltern mehr Freiheiten und Spielräume, um bspw. den Lebenspartner oder die Lebenspartnerin mit einem grösseren Anteil am eigenen Nachlass zu beteiligen, als dies vor der Revision der Fall war.

Bedauerlicherweise hat das Steuerrecht (noch) nicht mit dem revidierten Erbrecht mitgezogen. Während Schenkungen und Erbschaften zwischen Ehegatten (und auch zwischen Eltern und Nachkommen) im Kanton Solothurn nicht besteuert werden, sind Konkubinatspartner im Kanton Solothurn nach wie vor mit allen nichtverwandten Personen gleichgestellt, die erbrechtlich begünstigt werden sollen. Derzeit sind Lebensparter in die 5. (und letzte) Klasse für die Erbschafts- und Schenkungssteuer eingeteilt, wo der Steuersatz zwischen 12 bis maximal 36 Prozent liegt.

Dies soll sich nun aber ändern. Es soll zwar keine Gleichstellung mit Ehegatten erfolgen, immerhin ist aber eine Milderung der Steuerlast vorgesehen. Konkubinatspartner sollen neu in der 3. Klasse (analog Gross- und Schwiegereltern) eingeteilt werden, welche einen Steuersatz zwischen 6 und maximal 18 Prozent vorgibt.

Freilich wird diese Änderung noch nicht für das neue Jahr in Kraft treten. Wie dem Regierungsratsbeschluss 2023/650 vom 23.04.2023 zu entnehmen ist, unterstützt die Regierung jedenfalls eine entsprechende Anpassung der Steuergesetzgebung. Wann diese Privilegierung von Konkubinatspartnern effektiv zur Anwendung gelangen wird, ist derzeit freilich noch nicht absehbar.

Für den Moment sind in der Nachlassplanung noch die geltenden Voraussetzungen (Klasse 5) zu berücksichtigen und so gut als rechtlich möglich, abzufedern.

Christian Rudolf von Rohr

Dieser Beitrag wurde von Christian Rudolf von Rohr veröffentlicht.

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