Bekanntlich sind Terrainveränderungen bewilligungspflichtig (§ 3 Abs. 2 lit. j KBV bisher). Neu sind Aufhumusierungen von landwirtschaftlichen Böden bis zu einer Höhe von 25 cm grundsätzlich nicht mehr baubewilligungspflichtig, sofern sie nicht geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen und weder Naturschutzobjekte noch Grundwasserschutzzonen betreffen (§ 3 Abs. 3 KBV neu). Ob ein konkretes Aufhumusierungsprojekt «geeignet ist, die Nutzungsordnung zu beeinflussen», ist im Einzelfall zu beurteilen. Solange es keine klare Verwaltungs- und Gerichtspraxis dazu gibt, wird die vorsichtige Bauherrschaft nicht umhinkommen, sich vor Ausführung der Aufhumusierung vorfrageweise an die zuständige Baubehörde zu wenden.
Gemäss revidiertem § 13 Abs. 1 KBV darf die Baubehörde neu auch im Zusammenhang mit Bauanzeigen Gebühren erheben. Gebührenpflichtig ist der Verursacher. Erweist sich bspw. die private Anzeige eines vermeintlich baurechtswidrigen Zustands durch einen Nachbarn als unberechtigt, könnte die Baubehörde neu auch den Anzeiger gebührenpflichtig erklären. Auch wenn davon auszugehen ist, dass die Baubehörden von dieser Möglichkeit nur zurückhaltend Gebrauch machen werden, trägt künftig also auch ein Anzeiger ein Kostenrisiko.
Gemäss § 39 Abs. 4 KBV zählen unbeheizte, verglaste Sitzplätze im Erdgeschoss neu nicht mehr zur anrechenbaren Geschossflächenziffer.
Dieser Beitrag wurde von Harald Rüfenacht veröffentlicht.