Von Gesetzes wegen ist für diese Entscheidungen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zuständig. Allenfalls kann es jedoch ein Anliegen sein, nicht eine Behörde, sondern die nächsten Angehörigen oder Freunde mit diesen Aufgaben zu beauftragen. Seit dem 01.01.2013 steht jedem dafür das Instrument des Vorsorgeauftrages zur Verfügung. Im Falle der Urteilsunfähigkeit einer Person haben altrechtliche Vollmachten keine Wirkung mehr und wurden somit durch den Vorsorgeauftrag abgelöst. Mit dem Vorsorgeauftrag können die individuell gewünschten Personen mit der Vertretung beauftragt und detailliert angewiesen werden. Für medizinische Belange kann zusätzlich eine Patientenverfügung erstellt werden.

So wie der Vorsorgeauftrag im Fall einer urteilsunfähigen Person deren Interessenschutz und Absicherung des Vermögens erreicht, gelingt dies im Todesfall mit einem Testament, einem Ehe- und/oder Erbvertrag. Unter anderem kann dabei der eigene Ehegatte – je nach Konstellation – so maximal begünstigt werden, dass die gemeinsamen Nachkommen erst beim Tod des zweitversterbenden Ehegatten erbrechtlich zum Zuge kommen. Ein Ziel, das häufig verfolgt wird, damit der überlebende Ehegatte beim Tod des Partners nicht dazu gedrängt werden kann, die gemeinsame Liegenschaft verkaufen zu müssen, um in der Lage zu sein, den Erben ihren Erbteil auszahlen zu können.

Es bestehen also durchaus Möglichkeiten, bei einer Urteilsunfähigkeit oder im Todesfall über persönliche und rechtliche Konsequenzen selber bestimmen zu können. Notwendig ist immer eine fundierte Abklärung des Einzelfalls. Gerne stehe ich Ihnen dabei mit Rat und Tat zur Verfügung.

Christian Rudolf von Rohr

Dieser Beitrag wurde von Christian Rudolf von Rohr veröffentlicht.

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