Als Berufskrankheiten gelten nur solche Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden und in einer abschliessenden Liste enthalten sind. Ausnahmsweise gelten auch solche Krankheiten als Berufskrankheiten, die zwar nicht in der Liste enthalten sind, von denen aber nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind; der Verursachungsanteil der beruflichen Tätigkeit muss mindestens 75 % betragen.
Bei Corona-Erkrankungen dürfte diese Voraussetzung bei nichtpflegerischen Arbeiten in einem Spital ohne bewussten Kontakt mit infizierten Patienten nicht erfüllt sein. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung könnte aber eine Berufskrankheit vorliegen, wenn die erkrankte Person beruflich mehrfachen, zeitlich längeren und bewussten Kontakt mit infizierten Personen hatte.