Strassenausbau bedeutet nach der gesetzlichen Definition die wesentliche Verbesserung oder Verbreiterung einer bestehenden Strasse, das erstmalige Auftragen eines Hartbelages oder die Erneuerung des Strassenunterbaus (§ 7 Abs. 2 GBV). Nicht beitragspflichtig sind demgegenüber ordentliche Unterhaltsarbeiten wie z.B. wiederkehrende Belagserneuerungen. Vor kurzem hat das Solothurnische Verwaltungsgericht seine Praxis bestätigt, wonach eine beitragspflichtige wesentliche Verbesserung unter anderem dann vorliegt, wenn eine bestehende Strasse im Sinn einer neubauähnlichen Umgestaltung «abgebrochen» und in besserer Qualität mit neueren Methoden an gleicher Stelle wieder neu gebaut wird. Auch eine bloss teilweise Erneuerung des Strassenunterbaus löst nach ständiger Praxis der Solothurner Gerichte eine Beitragspflicht aus, mindestens solange die Kosten der neuen Kofferung einen namhaften Anteil der Gesamtaufwendungen ausmachen.

Die Abgrenzung zwischen beitragspflichtigem Strassenausbau und beitragsfreiem Strassenunterhalt gibt in der Praxis regelmässig zu Diskussionen Anlass.

Harald Rüfenacht

Dieser Beitrag wurde von Harald Rüfenacht veröffentlicht.

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