Gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB kann der Unternehmer ein Bauhandwerkerpfandrecht geltend machen, wenn er den Grundeigentümer, einen Handwerker oder Unternehmer (im Subunternehmerverhältnis), einen Mieter, einen Pächter oder eine andere am Grundstück berechtigte Person zum Schuldner hat. Handelt es sich beim Schuldner nicht auch um den Grundeigentümer, so besteht der Anspruch nur, wenn der Grundeigentümer seine Zustimmung zur Ausführung der Arbeiten erteilt hat (Art. 837 Abs. 2 ZGB). Dadurch wird ein allenfalls ahnungsloser und unbeteiligter Grundeigentümer vor einer Belastung seines Grundstücks mit einem Bauhandwerkerpfandrecht geschützt.

Nun ist es bei Vertragsabschluss nicht immer klar, ob der Besteller auch Eigentümer der Liegenschaft ist. Ein Unternehmer müsste sich daher sicherheitshalber vorab über die Eigentumsverhältnisse informieren und sich gegebenenfalls belegen lassen, dass die Eigentümerin ihre Zustimmung zum Bauvorhaben erteilt hat. Verzichtet der Unternehmer auf diese Vorsichtsmassnahme, riskiert er, eines allfälligen Anspruchs auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts verlustig zu gehen.

Tobias Jakob

Dieser Beitrag wurde von Tobias Jakob veröffentlicht.

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