Dabei wurde festgestellt, dass die Vorinstanz den «typischen» Uber-Fahrer, der keine eigenen angestellten Fahrer beschäftigt und/oder das Uber-Geschäft nicht über eine juristische Person abwickelt, zu Recht als unselbständig erwerbstätig qualifiziert hat, unabhängig davon, ob der Fahrer als Einzelunternehmer im Handelsregister eingetragen ist oder nicht.
Das Bundesgericht erörterte die Abgrenzung zwischen selbstständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit. Es kommt nicht auf die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien an. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Das Bundesgericht stellte fest, dass im Allgemeinen von einer unselbständigen Tätigkeit ausgegangen wird, wenn eine betriebswirtschaftliche oder arbeitsorganisatorische Abhängigkeit von einem Arbeitgeber besteht und die typischen Merkmale eines Arbeitsvertrags vorliegen (d.h. wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom «Arbeitgebenden» abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann). Eine selbstständige Erwerbstätigkeit liegt hingegen vor, wenn die Person im wirtschaftlichen Verkehr tätig ist, eigene Investitionen tätigt und eigenes Personal beschäftigt, sowie das unternehmerische Risiko trägt.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Merkmale einer unselbständigen Erwerbstätigkeit überwiegen. Es stellte fest, dass Uber-Fahrer zahlreichen Weisungen und Kontrollmechanismen unterliegen, was auf ein ausgeprägtes Subordinationsverhältnis hindeutet. Zudem tragen die Fahrer kein erhebliches unternehmerisches Risiko und handeln nicht im eigenen Namen. Das Gericht verwarf auch den Einwand von Uber, dass die Gleichbehandlung der Konkurrenten und die Wirtschaftsfreiheit verletzt würden.