Gemäss § 42 der Kantonalen Bauverordnung KBV werden die erforderlichen oder zulässigen Abstellplätze für Motorfahrzeuge von der Baubehörde festgelegt. Massgebend für deren Anzahl sind die im Anhang IV der KBV aufgeführten Richtwerte und die VSS-Norm, sowie allfällige Reglemente der Gemeinde. Können auf der Parzelle nicht genügend Abstellplätze erstellt werden, sind Ersatzabgaben zu leisten.

Im Gestaltungsplanverfahren kann der Gemeinderat als Planungsbehörde die Anzahl Abstellplätze festlegen. Im Gegensatz zu Grossstädtern, welche auf ein attraktives ÖV-Angebot zurückgreifen können, ist der Bewohner einer ländlichen Gemeinde regelmässig auf ein Auto angewiesen. Wohnungen sind in Dörfern in der Regel weniger gut zu vermieten bzw. zu verkaufen, wenn sie nicht über genügend Abstellplätze verfügen.

Im Gestaltungsplanverfahren der Gemeinde X wehrt sich der Gemeinderat gegen Parkplatzreduktionen, u.a. mit folgenden Argumenten: Das notorische Fremdparkieren entlang öffentlicher Strassen soll eingedämmt werden; der ÖV besteht lediglich im Halbstundentakt; Zuzüger fordern erfahrungsgemäss zwei Parkplätze.

Das ARP will der Gemeinde dagegen vorschreiben, nicht mehr als 1,1 Parkfeld pro Wohnung bzw. pro 100 m² Geschossfläche zuzulassen. Das Amt hält der Gemeinde entgegen:


Fahrtenaufkommen können massgeblich durch die Anzahl PP beeinflusst werden.


Das Areal befinde sich an gut erschlossener Lage (ÖV-Güteklasse C).


Ein Gestaltungsplan habe erhöhten Anforderungen zu entsprechen (mehr bauliche Dichte, weniger Abstellflächen.


Mehr Parkfelder widersprechen übergeordneten Planungsgrundlagen (insbesondere Richtplan), welche gezielt eine Verminderung des MIV-Anteils fördern.


20 % der Schweizer Haushalte besitzen kein eigenes Auto [Dies dürfte v.a. in Grossstädten zutreffen]

Der Gemeinde wird angedroht, die regierungsrätliche Genehmigung des Gestaltungsplanes sei nur mit einer Reduktion der Parkfelder möglich.

Mit dieser strengen Haltung scheint das ARP zu verkennen, welcher Behörde nach geltendem Recht die Planungsautonomie zusteht. Als zuständige Planungsbehörde (§ 15 f. PBG) geniesst der Gemeinderat einen erheblichen planerischen Ermessensspielraum. Der Regierungsrat kann die Nutzungspläne nur dann an die Gemeinde zurückweisen, wenn sie rechtswidrig oder offensichtlich unzweckmässig sind (§18 PBG). Dabei übt er gegenüber der Gemeinde praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung aus.

Im Rahmen von § 147 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG) könnten zwar Gemeinden in Ausübung ihrer Planungsautonomie das Parkplatzangebot beschränken. Dem Regierungsrat steht es aber nicht zu, den Gemeinden eine Reduktion aufzwingen. VSS-Norm und Richtplan stellen keine genügenden gesetzlichen Grundlagen dar, um die Planungsautonomie der Gemeinden derart einzuschränken.

Theo Strausak

Dieser Beitrag wurde von Theo Strausak veröffentlicht.

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