Nach Art. 106 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 727) werden die (gesamten) Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Dabei gilt bei Nichteintreten und bei Klagerückzug die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Art. 107 ZPO sieht für verschiedene typisierte Fälle vor, dass das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann (vgl. BGE 143 III 261 E. 4.2.5; 139 III 33 E. 4.2, 358 E. 3). Im Weiteren hat nach Art. 108 ZPO unnötige Prozesskosten zu bezahlen, wer sie verursacht hat.
Bei der Frage des Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) bzw. des Ausgangs des Verfahrens (Art. 106 Abs. 2 ZPO) ist entscheidend, in welchem Mass die Parteien im Ergebnis mit ihren Rechtsbegehren durchdringen. Massgebend ist das Gesamtergebnis des Prozesses in der Hauptsache, während es nicht darauf ankommt, wie über einzelne Angriffs- oder Verteidigungsmittel entschieden wurde. Entsprechend hat für die Frage des Unterliegens bzw. des Verfahrensausgangs nach Art. 106 ZPO auch das Ergebnis blosser Zwischenverfahren (etwa betreffend Höhe des Gerichtskostenvorschusses oder Sicherheit für die Parteientschädigung) ausser Betracht zu bleiben (vgl. neueres Bundesgerichtsurteil über streitige Kosten einer Fassadensanierung vom 8. Februar 2022 4A_442/2021).
Fordere ich also, vereinfacht gesagt, vor Gericht CHF 100’000.- und der Richterspruch lautet auf CHF 100’000.-, dann muss die Gegenseite 100 % der Prozesskosten (welche ich zu einem grossen Teil vorschiessen musste) bezahlen. Lautet der Richterspruch auf CHF 50’000.-, dann werden die Prozesskosten geteilt. Dies unabhängig von einzelnen Teilerfolgen im Verlauf des Gerichtsprozesses.