Wer ungerechtfertigt betrieben wird, kann künftig dafür sorgen, dass Dritte nicht von der Betreibung erfahren. Gemäss dem neuen Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG gibt das Betreibungsamt Dritten keine Kenntnis von einer Betreibung, wenn der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet wurde. Die Bearbeitung eines entsprechenden Gesuchs wird 40 Franken kosten. Die Revision beinhaltet weitere sinnvolle Änderungen.
Dieser Beitrag wurde von Tobias Jakob veröffentlicht.