Nach Praxis des Kant. Bau- und Justizdepartementes gilt: «Die Richtwerte geben keine Obergrenze an. Solange allfällig vorhandene einschlägige Zonenvorschriften (insbesondere die Grünflächenziffer bei der oberirdischen Parkierung) eingehalten sind, ist es grundsätzlich dem Bauherrn überlassen, ob er mehr als die erforderlichen Abstellplätze errichten will. Eine grössere Parkplatzzahl als das vorgegebene Minimum ist in der Regel umweltrechtlich nicht relevant. (Eine Umweltverträglichkeitsprüfung wird z.B. erst bei einer PP-Zahl von 500 und mehr durchgeführt.)» (Mitteilungsblatt BJD, Baukonferenzen November 2017, Seite 36.).
Der Grundgedanke: Man will vermeiden, dass Autos bei zu wenig PP auf den umliegenden Strassen abgestellt werden. Wenn eine Familie mehr als ein Auto, Camper oder Oldtimer besitzt, soll ihm dies auf seinem Grundstück nicht staatlich verboten werden. Wer Besucher hat, soll diese nicht auf den ÖV verweisen müssen.
Von dieser Grundregel kann es Ausnahmen geben. Gestützt auf § 147 Abs. 4 Kant. Planungs- und Baugesetz (PBG) können Gemeinden aus Gründen des Umweltschutzes oder der Raumplanung die Zahl der Abstellplätze beschränken oder diese ganz ausschliessen, die Parkplatzbewirtschaftung regeln, die Anwohnerprivilegierung auf öffentlichem Grund einführen und die Schaffung von Gemeinschaftsanlagen vorsehen. Die Gemeinden können dies in einem Reglement oder im Nutzungsplan regeln.
Solche Ausnahmen können durchaus sinnvoll sein. Z.B. kann es wünschbar sein, eine neue Wohnsiedlung mit gutem ÖV-Anschluss auf ein Minimum von Pflichtparkplätzen zu beschränken und gezielt Bewohner ansprechen, welche den ÖV benutzen.
Anders als in den Grossstädten Zürich, Basel, Genf, Bern etc., welche über einen stark ausgebauten ÖV verfügen, ist in kleineren Agglomerationen wie Solothurn, Olten, Grenchen, etc eine Reduktion aus Gründen des Umweltschutzes oder Raumplanung nur selten zu begründen. Wie das Bundesgericht schon mehrfach festgestellt hat, lässt sich ein gutes ÖV-Angebot in ländlichen Gebieten kaum finanzieren.
Dennoch ist ein Trend festzustellen, mit restriktiver Regulierung das Auto zu verbannen und damit vermeintlich den Verkehr zu reduzieren. Leider aber stimmt die Gleichung, weniger Parkplätze = weniger Verkehr so nicht! Die heute hierzu massgebende Studie Fehr/Advice, vom 16.08.2012, welche von den beiden Bundesämtern Umwelt und Raumplanung anerkannt ist und erstmals wissenschaftlich verhaltensökonomische Betrachtungen der Verkehrsteilnehmer mitberücksichtigte, kommt zum Schluss, dass ausserhalb der Grossstädte Restriktionen wie Parkplatzbeschränkungen, Parkplatzbewirtschaftung, etc praktisch keinen Umsteigeeffekt auf den ÖV bewirken, im Gegenteil oft kontraproduktiv seien (Ausweichverkehr, Suchverkehr, etc.). Der Entscheid, welches Verkehrsmittel (Auto oder Bus) gewählt wird, trifft der Verkehrsteilnehmer nicht am Zielort, sondern am Ausgangsort seiner Fahrt.
Dass die Verkehrszunahme bekämpft wird, ist unbestritten. Aber man hüte sich vor starken Eingriffen in die Rechte der Bürger mit untauglichen Mitteln. Ein derartiger Versuch ist in der Stadt Olten vom Stimmbürger mit 74% an der Urne verworfen worden. In der Stadt Solohurn hat die Gemeinde-versammlung zum restriktiven neuen Parkierungsreglement gar Nichteintreten beschlossen.
Dieser Beitrag wurde von Theo Strausak veröffentlicht.