Das Bundesgericht äussert sich zu dieser Frage mit Urteil 6B_216/2018 vom 14.11.2018 klärend:

Ein Überholen liegt vor, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung vorausfahrendes, langsameres Fahrzeug ein- und überholt, wobei weder das Ausschwenken noch das Wiedereinbiegen eine notwendige Voraussetzung für das Überholen bilden. Eine Einspurstrecke und somit auch eine rechte Fahrspur berechtigen auf der Autobahn nur dann zum Rechtsvorfahren, wenn sich auf dieser Spur ausschliesslich ein anderes Fahrziel befindet. Dies ist normalerweise nur dann der Fall, wenn eine durchgezogene Sicherheitslinie vorhanden ist. Rechtsvorfahren auf der Normalspur oder der Einspurstrecke ist demnach ausserhalb des Kolonnenverkehrs ausdrücklich untersagt.

Christian Rudolf von Rohr

Dieser Beitrag wurde von Christian Rudolf von Rohr veröffentlicht.

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