Die Themen «innere Verdichtung» oder «Baulandmobilisierung» sind in aller Munde. Sie stellen die Gemeinden im Rahmen von Ortsplanungsrevisionen vor grosse Herausforderungen.

Neueinzonungen werden im Planungshorizont von 20-25 Jahren in den wenigsten Gemeinden möglich sein. Unter anderem wäre nämlich nachzuweisen, dass die bestehende Bauzone den Baulandbedarf der nächsten 15 Jahre nicht zu decken vermag. In diesem Nachweis müssen neu insbesondere auch die noch bestehenden Nutzungsreserven (nicht überbaute und unternutzte Grundstücke) und das Potenzial der Innenentwicklung berücksichtigt werden. Dies wurde vor kurzem der Gemeinde Glattfelden zum Verhängnis. Sie beteuerte zwar vor Bundesgericht, dass sie den genannten Aspekten gebührend Rechnung getragen habe. Allein, das genügte den Richtern nicht. Die Gemeinde hätte vielmehr in ihrem Raumplanungsbericht konkrete Nachweise dazu erbringen müssen (Beschrieb des Umfangs der noch vorhandenen Reserven und des Verdichtungspotenzials sowie Massnahmenplan zur Mobilisierung der Reserven). Bezüglich Mobilisierung von Baulandreserven ist übrigens darauf hinzuweisen, dass der Regierungsrat des Kantons Solothurn die Revision des Planungs- und Baugesetzes betreffend Verfügbarkeit von Bauland vor kurzem zurückgestellt hat. Man darf gespannt sein, wie es in diesem zentralen Punkt einer jeden Ortsplanung weitergeht.

Das Bundesgericht stellte in einem anderen Entscheid, die Gemeinde Develier JU betreffend, klar, dass es nicht genüge, Neueinzonungen einfach mit Auszonungen zu kompensieren. Ganz egal ob kompensiert wird oder nicht: Neueinzonungen müssen sämtliche Voraussetzungen, welche das Raumplanungsrecht stellt, erfüllen. So müssen eben stets auch (u.a.) die Ausschöpfung des Verdichtungspotenzials, die Baulandmobilisierungsmassnahmen und auch die Abstimmung der Bauzonen auf regionaler Ebene nachgewiesen werden.

Harald Rüfenacht

Dieser Beitrag wurde von Harald Rüfenacht veröffentlicht.

Zurück zur Übersicht