Kapitalband:
Neu wird ein sogenanntes Kapitalband eingeführt, welches ermöglicht, dass die Generalversammlung den Verwaltungsrat mittels Statutenänderung ermächtigt, innerhalb von fünf Jahren seit GV-Beschluss das Aktienkapital im Umfang von 50% des bisherigen Aktienkapitals herabzusetzen oder zu erhöhen, ohne dass dafür jeweils ein neuer GV-Beschluss erforderlich wäre. Das Kapitalband ersetzt die genehmigte Kapitalerhöhung und gibt der Generalversammlung die Möglichkeit, eine allfällige Erhöhung des Aktienkapitals flexibler anzugehen.

Nennwert und Währungen
Die Grenze von einem Rappen für den Nennwert einer Aktie wird aufgehoben. Künftig muss der Nennwert lediglich «grösser als null» sein, was zusätzliche Flexibilität bei der Ausgestaltung der Aktienstückelung bietet.
Bis anhin war das Aktienkapital zwingend in Schweizer Franken auszugestalten. Ab dem 1. Januar 2023 ist das Aktienkapital auch in US-Dollar (USD), Euro (EUR), Yen (JPY) und Britischem Pfund (GBP) zulässig.

Neue Durchführungsmöglichkeiten bei der GV
Die Aktienrechtsrevision ermöglicht neu auch eine komplett digitale Durchführung einer Generalversammlung, also den Verzicht auf die Durchführung an einem physischen Versammlungsort. Die sogenannte virtuelle Generalversammlung bedarf einer statutarischen Grundlage und wird vor allem für Aktiengesellschaften mit einem breit gestreuten Aktionariat interessant sein.

Auch eine hybride Generalversammlung mit einem physischen Versammlungsort und einem Teil der Aktionäre, der seine Rechte auf elektronischem Weg ausübt, ist möglich. Bei dieser Variante ist übrigens keine explizite statutarische Grundlage erforderlich.
Neu kann die Generalversammlung darüber hinaus auch auf schriftlichem Weg (Zirkularbeschluss) durchgeführt werden. Das Gesetz spricht von «Universalversammlung». Auch für diese Version ist keine explizite statutarische Grundlage gefordert.

Ausdrücklich neu erwähnt im Gesetz ist auch die Möglichkeit der Durchführung der Generalversammlung im Ausland, sofern die Statuten nichts anderes vorsehen.
Bei all diesen Varianten ist zu berücksichtigen, dass bspw. bei Statutenänderungen, Kapitalerhöhungen oder Gründungen eine Urkundsperson an der GV anwesend sein und eine öffentliche Urkunde errichten muss. Es ist im Einzelfall abzuklären, ob dies auch virtuell überhaupt möglich ist, wobei die virtuelle Gründung weiterhin nicht möglich sein wird.

Christian Rudolf von Rohr

Dieser Beitrag wurde von Christian Rudolf von Rohr veröffentlicht.

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