Ohne eine letztwillige Verfügung wird der Nachlass des verstorbenen Ehegatten nämlich von Gesetzes wegen je hälftig zwischen überlebendem Ehegatten und den Kindern (bei drei Kindern erhalten diese bspw. je einen Sechstel der Erbschaft) aufgeteilt. Dabei kann der überlebende Ehegatte je nach Zusammenstellung des ehelichen Vermögens in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Dies gilt vor allem dann, wenn die eheliche Liegenschaft den Grossteil des Vermögens ausmacht. Je nach Eigentumsverhältnissen an der Liegenschaft kann dies bedeuten, dass plötzlich die Kinder zur Hälfte Eigentümer des eigenen Wohnhauses werden. Sind diese dann nicht bereit, ihren Erbteil vorerst bei der Mutter oder dem Vater „stehen zu lassen“, können sie auf der Auszahlung ihres Erbteiles beharren.

Dem überlebenden Ehegatten stehen also je nach Situation nicht mehr genügend flüssige Mittel für ein finanziell sorgenfreies Leben zur Verfügung. Steckt praktisch das ganze Vermögen im Eigenheim, muss er womöglich das Haus verkaufen, um den Kindern ihren Anteil am Erbe auszahlen zu können.

Wer rechtzeitig vorsorgt, kann mit einem Ehe- und Erbvertrag sicherstellen, dass beim eigenen Tod der Ehegatte maximal begünstigt wird und man nicht auf den (zwar vorausgesetzten, aber nicht zwingend vorhandenen) guten Willen der Nachkommen angewiesen ist.

Lassen Sie sich also rechtzeitig und umfassend beraten, damit die auf Sie zugeschnittene Lösung optimal erarbeitet werden kann.

Christian Rudolf von Rohr

Dieser Beitrag wurde von Christian Rudolf von Rohr veröffentlicht.

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