Anderseits darf nach dem umweltrechtlichen Vorsorgeprinzip verlangt werden, dass die Lärmemissionen so weit begrenzt werden, als dies technisch machbar und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Die Anwendung des Vorsorgeprinzips soll die Umweltbelastung möglichst weit unterhalb der Schädlichkeits- und Lästigkeitsgrenze halten. Mit anderen Worten sollen unnötige Umweltbelastungen, die sich mit relativ geringem Aufwand vermeiden lassen, auch effektiv vermieden werden. Solche vorsorglichen Massnahmen sind also insbesondere auch dann zu prüfen, wenn eine Anlage die einschlägigen Lärmgrenzwerte einhält.

In der Praxis kommen als vorsorgliche Massnahmen beispielsweise die Optimierung der Ausrichtung der Tiefgarageneinfahrt, schallabsorbierende Verkleidung der Rampenwände und eine lärmarme Ausführung von Regenrinnen in Betracht.

Harald Rüfenacht

Dieser Beitrag wurde von Harald Rüfenacht veröffentlicht.

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