Sie unterliegen deshalb der Verjährung. Nach deren Ablauf kann der Schuldner durch Verjährungseinrede die Erfüllung der Forderung verweigern. Die Situation asbestgeschädigter Personen löste vor Jahren eine heftige Diskussion über die angemessene Dauer der Verjährungsfrist aus, scheiterten doch die Ansprüche der Opfer von Spätschäden meist an der Verjährung lange bevor die Krankheit überhaupt ausbrach. Der Gesetzgeber unterzog in der Folge das Verjährungsrecht einer in mehreren Punkten wesentlichen Revision. Die revidierten Bestimmungen sind am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Zentral sind zwei Änderungen:

  • Die relative Verjährungsfrist wird im Deliktsrecht von bisher einem Jahr auf neu drei Jahre verlängert. Damit haben künftig geschädigte Personen ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Schadens und des Ersatzpflichtigen drei Jahre Zeit, um ihren Anspruch geltend zu machen.
  • Bei Personenschäden gilt anstelle der bisherigen zehnjährigen neu eine zwanzigjährige absolute Verjährungsfrist, die ab dem Zeitpunkt läuft, in dem das schädigende Verhalten erfolgte beziehungsweise aufhörte.

Nicht geändert werden dagegen namentlich die Verjährungsfristen für Forderungen auf periodische Leistungen oder aus einem Arbeitsverhältnis (fünf Jahre), für Ansprüche aus Produktehaftpflicht (drei Jahre) sowie für versicherungsvertragliche Ansprüche (zwei Jahre).

Nach dem revidierten Verjährungsrecht können neu Schuldner und Gläubiger schriftlich den Stillstand der Verjährungsfrist während der Vergleichsgespräche vereinbaren. Sodann kann ein Schuldner ab Beginn der Verjährung jeweils für höchstens zehn Jahre auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten.

Insgesamt sind die erfolgten Änderungen des Verjährungsrechts zu begrüssen. Allerdings ist zu bedenken, dass mit dem Zeitlauf die Schwierigkeiten wachsen, einen anspruchsbegründenden Sachverhalt auch beweisen zu können. Anderseits stehen Personen, die mit Schadenersatzansprüchen konfrontiert werden, vor der grossen Herausforderung, unter Umständen noch nach vielen Jahren beweisen zu müssen, dass sie ihre beruflichen Pflichten erfüllt haben, so beispielsweise der Arzt, dass er den Patienten hinreichend über die Risiken einer Therapie aufgeklärt hat. Um solche drohende Beweisschwierigkeiten zu mindern, müssen zwingend  die bisher beachteten Aufbewahrungsfristen für Unterlagen ohne Verzug überprüft und wohl meist auch verlängert werden.

Felix Walter Lanz

Dieser Beitrag wurde von Dr. Felix Walter Lanz veröffentlicht.

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