Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch. Die gleiche Regelung gilt auch in den Bereichen der Invalidenversicherung, der Erwerbsersatzordnung, der Arbeitslosenversicherung und der Familienzulagen. Haftungsbegründend ist namentlich die Verletzung der Beitragszahlungspflicht, also die Nichtweiterleitung der dem Arbeitnehmer abgezogenen Beiträge und der Arbeitgeberbeiträge.

Die Rechtsprechung stellt an Verwaltungsratsmitglieder hohe Anforderungen hinsichtlich ihrer im Rahmen der Oberaufsicht obliegenden gesetzlichen Überwachungs- und Kontrollpflichten. So auch im Urteil des Bundesgerichtes vom 21. Juni 2018: Verwaltungsrat X war vom 27. Februar 2012 bis 21. Mai 2013 Verwaltungsrat der B AG. Am 9. Juli 2013 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet. Im Konkurs blieben die Beitragsforderungen der Ausgleichskasse ungedeckt. In der Folge erpflichtete die Ausgleichskasse X zu einer Schadenersatzleistung von 259'000 Franken. Entscheidend war die Frage, ob X als Verwaltungsrat bei pflichtgemässer Wahrnehmung der unübertragbaren Finanzkontrolle und Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen um die desolate Finanzlage der Gesellschaft und die möglicherweise mangelhafte Erfüllung der Beitragspflicht hätte wissen und geeignete Massnahmen zur Bezahlung der ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge hätte treffen müssen. Sowohl das mit der Sache befasste kantonale Versicherungsgericht als auch das Bundesgericht bejahten diese Frage. Sie argumentierten u.a. damit, angesichts der überproportional angewachsenen Kreditoren hätte sich der Verwaltungsrat umgehend einen detaillierten Einblick in die Kreditorenbestände verschaffen müssen. Ihm half auch nicht, dass er in den Monaten November und Dezember 2012 und Februar und März 2013 arbeitsunfähig war.

Das hier besprochene Urteil stellt keineswegs einen Einzelfall dar; in der Rechtsprechung findet sich eine Vielzahl vergleichbarer Fälle, in denen es oft um Schadenersatzsummen von mehreren hundert Tausend Franken geht. Solche Schadenersatzforderungen sind im Übrigen – ebenso wie Forderungen für nicht abgeführte direkte und indirekte Steuern wie beispielsweise Verrechnungssteuer und Mehrwertsteuer – in der Haftpflichtversicherung ausgeschlossen.

Felix Walter Lanz

Dieser Beitrag wurde von Dr. Felix Walter Lanz veröffentlicht.

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