5. März 2020
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Gemäss § 6 Abs. 1 der kantonalen Grundeigentümerbeitragsverordnung (GBV) haben Eigentümer von Grundstücken, die durch eine öffentliche Verkehrsanlage einen Mehrwert oder Sondervorteil erhalten, der Gemeinde nicht nur beim Neubau, sondern auch bei deren Ausbau und Korrektion Beiträge zu leisten.
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