Ab Beginn der öffentlichen Planauflage dürfen Baubewilligungen erstinstanzlich nur noch erteilt werden, wenn das Bauprojekt sowohl den alten wie den neuen Zonenvorschriften entspricht (§15 Abs. 2 PBG). Bei dieser Ausgangslage macht es in der Regel Sinn, ein Bauprojekt gestützt auf die neuen Zonenvorschriften auszuarbeiten. Die positive Vorwirkung der vorgesehenen neuen Zonenvorschriften, d.h. die exklusive Anwendung der neuen, noch nicht rechtskräftigen Zonenbestimmungen auf ein Baugesuch, ist indes gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unzulässig (Verstoss gegen das Legalitätsprinzip). Bauprojekte werden bei dieser Ausgangslage also über längere Zeit blockiert.
Das Gesagte gilt grundsätzlich auch für Gestaltungsplanverfahren. Gemäss solothurnischer Gerichtspraxis kann ein Baugesuch aber bereits während eines hängigen Gestaltungsplanverfahrens eingereicht werden. Die Baubehörde wird das Gesuch prüfen und publizieren, sobald feststeht, dass gegen den Gestaltungsplan keine Einsprachen oder Beschwerden erhoben werden, die auch das Baugesuchsprojekt tangieren. Gegen das Baugesuchsprojekt kann alsdann gerügt werden, was nicht schon Gegenstand des Gestaltungsplanverfahrens war. Die Baubehörde kann sogar eine Baubewilligung erteilen, welche aber an die Bedingung zu knüpfen ist, dass sie erst mit rechtskräftiger Genehmigung des Gestaltungsplanes in Kraft tritt. Mit einem derart koordinierten Gestaltungsplan –und Baubewilligungsverfahren kann unter Umständen viel Zeit gespart werden