Die freie Wahl der Verkehrsmittel galt bis anhin als unbestrittenes Recht der Bürger. Die Zunahme des motorisierten Individualverkehrs (MIV) wird indessen als lästig empfunden.
Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen nach Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu ersetzen.
Seit dem 1. Januar 2019 ist eine wichtige Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) zum Schutz vor ungerechtfertigten Betreibungen in Kraft.
Per 1. Juni 2018 wurde die kantonale Bauverordnung KBV punktuell angepasst. Auf die eine oder andere erwähnenswerte Änderung möchte ich an dieser Stelle hinweisen:
Immer häufiger wird die Frage aufgeworfen, wer eigentlich im eigenen Namen Entscheidungen trifft, wenn man selber – z.B. aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls – dazu nicht mehr in der Lage ist.