Was gilt in Bezug auf den Lohn, wenn der Arbeitnehmer - z.B. aufgrund schlechter Auftragslage beim Arbeitgeber - keine Arbeitseinsätze erhält?
Die zulässige Arbeit auf Abruf steht im Spannungsverhältnis zu Art. 324 OR. Demnach ist der Arbeitgeber zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, wenn er sich mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug befindet. Das Betriebsrisiko darf nicht auf den Arbeitnehmer übertragen werden.
Im Fall 4A_534/2007 vom 23. Oktober 2018 beschäftigte sich das Bundesgericht mit einem Maler, der im Stundenlohn in einem schwankenden Beschäftigungsgrad angestellt war. Während mehrerer Monate bekam dieser infolge fehlender Arbeit keinen Lohn.
Das zwischen den Vertragsparteien vereinbarte System erlaubte es dem Arbeitgeber einseitig, abhängig von seinen eigenen wirtschaftlichen Bedürfnissen, die Dauer der Arbeitszeit und die Bezahlung des Arbeitnehmers festzulegen. Das Bundesgericht sah darin eine verpönte Abwälzung des Unternehmerrisikos auf den Arbeitnehmer. Der auf Abruf beschäftigte Arbeitnehmer darf sich auf einen gewissen Beschäftigungsgrad während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses verlassen. Der Arbeitgeber musste daher im konkreten Fall für die Ausfallmonate Lohnnachzahlungen leisten.
Dieser Beitrag wurde von Tobias Jakob veröffentlicht.